Der Antragsteller und Skontoführer für die Aktien der Gesellschaft hat ohne Angabe von Gründen und ohne Vorankündigung den Handel in den Aktien der Gesellschaft eingestellt und der Deutschen Börse eine entsprechende Mitteilung zu kommen lassen. Die Deutsche Börse hatte daraufhin keine andere Wahl, als die Aktien der Gesellschaft im Open Market zu delisten. Die Anfrage des Vorstands der Gesellschaft bei der Handelsüberwachung und dem Listing Department der Deutschen Börse hat ergeben, dass bei der Deutschen Börse keine Beanstandungen oder sonstige Gründe (z.B. seitens der BaFin) vorlagen, die ein Delisting seitens der Börse gerechtfertigt hätte. Die Deutsche Börse könne aber den Skontoführer nicht zwingen, den Börsenhandel aufrechtzuerhalten. Mit dem Wegfall des Erstlisting war zwangsläufig auch das Zweit-Listing an der Stuttgarter Börse gefährdet. Somit wurde auch dort das Zweitlisting eingestellt. Der Vorstand der Gesellschaft geht davon aus, dass ein erneutes Listing der Gesellschaft mit dem von der Gesellschaft beauftragten Antragsteller erreicht werden kann. Grundsätzlich ist es aber so, dass jeder Börsenbetreiber in Deutschland ohne Angabe von Gründen ein Listing im sog. Freiverkehr (auch der Entry-Standard ist ein Segment des Freiverkehrs) verweigern kann, auch wenn die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Sollten die Aktien der Gesellschaft vorübergehend nicht an einer deutschen Börse gelistet sein, dann ist das zwar für die Aktienbesitzer unangenehm, hat aber keine negativen Auswirkungen auf die Finanz- und Vermögenslage der Gesellschaft.